OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.06.2006
I-1 U 206/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 2 ; ZPO § 287 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.10.2005

Serienauffahrunfall: Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden nur bedingt anwendbar

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2006 - Aktenzeichen I-1 U 206/05

DRsp Nr. 2006/26233

Serienauffahrunfall: Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden nur bedingt anwendbar

1. Kann bei einem Serienauffahrunfall der Unfallhergang nicht mehr sicher reporduziert werden, ist der für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis nur begrenzt anwendbar mangels Feststellbarkeit eines typischen Geschehensablaufs bei der Vielgestaltigkeit dieses Unfalltypes. 2. Läßt sich nicht ausschließen, dass durch einen Auffahrunfall des Vordermannes der Bremsweg für den letzten Fahrer der Kette unerwartet eine Verkürzung erfahren hat, ist jedenfalls der Anscheinsbeweis als erschüttert anzusehen. 3. Bei Ermittlung der Schadenshöhe ist bei Kettenauffahrunfällen zur Vermeidung von unbilligen Nachteilen für den innerhalb der Kette Geschädigten, in Beweisnot befindlichen Verkehrsteilnehmer der Schaden in Anwendung der Vorschrift des § 287 ZPO zu schätzen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 2 ; ZPO § 287 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur einen geringen Teilerfolg. Anstatt der durch ihn in Höhe von 5.966,55 begehrten Schadensersatzleistung ist die begründete Ersatzpflicht der Beklagten auf die Teilsumme von 489,95 beschränkt.