I.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur einen geringen Teilerfolg. Anstatt der durch ihn in Höhe von 5.966,55 begehrten Schadensersatzleistung ist die begründete Ersatzpflicht der Beklagten auf die Teilsumme von 489,95 beschränkt.
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