I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die §§ 4, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 100 EUR sowie wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §
II.
Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
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