OLG Hamm - Beschluss vom 17.02.2006
2 Ss OWi 63/05
Normen:
StPO § 267 ; StVO § 4 ; StVO § 21a ; OWiG § 19 ;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 22.11.2005

Sicherheitsabstand; Unterschreiten; Feststellungen; Anforderungen; Polizeibeamte; Sicherheitsgurt; Nichtanlegen; Tateinheit

OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2006 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 63/05

DRsp Nr. 2006/26930

Sicherheitsabstand; Unterschreiten; Feststellungen; Anforderungen; Polizeibeamte; Sicherheitsgurt; Nichtanlegen; Tateinheit

»1. Zu den Anforderungen an die Feststellungen und die Beweiswürdigung bei einer durch Nachfahren festgestellten Unterschreitung des Sicherheitsabstandes. 2. Es besteht Tateinheit zwischen dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und einem auf der Fahrt ohne angelegten Sicherheitsgut begangenen Verkehrsverstoß.«

Normenkette:

StPO § 267 ; StVO § 4 ; StVO § 21a ; OWiG § 19 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die §§ 4, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 100 EUR sowie wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 21 c Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: