VG Chemnitz - Vorlagebeschluss vom 11.07.2006
2 K 1380/05
Normen:
FeV § 11 Abs. 8, § 13 Nr. 2 Buchst. c, § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5; EG Art. 234; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Abs. 4;
Fundstellen:
DAR 2006, 637
zfs 2006, 542

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Gebrauchs einer EU-Fahrerlaubnis

VG Chemnitz, Vorlagebeschluss vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 2 K 1380/05

DRsp Nr. 2009/9561

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Gebrauchs einer EU-Fahrerlaubnis

1. Darf ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit Art. 1 Absatz 2 und Art. 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verlangen, dass er bei der inländischen Behörde die Anerkennung des Rechts, von jener Fahrberechtigung im Inland Gebrauch zu machen, beantragt, wenn dem Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war? Falls nein: