VG Gießen - Urteil vom 07.11.2006
6 E 1359/06
Normen:
FeV § 11, § 13, § 46; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1, Art. 8; StVG § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
BA 44, 196

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

VG Gießen, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 6 E 1359/06

DRsp Nr. 2009/9599

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

Auch unter Berücksichtigung der Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG durch den Europäischen Gerichtshof in den Rechtssachen Kapper (Rs C-476/01) und Halbritter (Rs C-227/05) sind die deutschen Behörden in Fällen des rechtsmissbräuchlichen Erwerbs der Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates befugt, aufgrund vor der Erteilung der Fahrerlaubnis liegender Umstände dem Inhaber das Recht abzuerkennen, von ihr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

URTEIL

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

FeV § 11, § 13, § 46; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1, Art. 8; StVG § 3 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechtes, von einer tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.