VG Osnabrück - Urteil vom 17.11.2006
2 A 194/05
Normen:
FeV § 11 Abs. 8, § 13 Nr. 2, § 46 Abs. 1 FeV; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 4, Art. 9; StVG § 3 Abs. 1;

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

VG Osnabrück, Urteil vom 17.11.2006 - Aktenzeichen 2 A 194/05

DRsp Nr. 2009/9650

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

1. Wer sich - gutachterlich belegt - bereits als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen hat, erlangt die Fahreignung nicht automatisch durch Zeitablauf wieder. 2. Die Fahrerlaubnisbehörde darf zur Prüfung der Wiedererlangung die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern und bei Weigerung auf eine Nichteignung schließen. 3. In diesem Fall darf auch das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, für den Bereich der Bundesrepublik aberkannt werden.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8, § 13 Nr. 2, § 46 Abs. 1 FeV; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 4, Art. 9; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Kostenfestsetzung im Zusammenhang mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung und gegen die anschließende Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B, die er in der Tschechischen Republik erworben hat.