VG Sigmaringen - Beschluss vom 25.07.2006
6 K 924/06
Normen:
FeV § 11 Abs. 8, § 28 Abs. 4 Nr. 3, § 46 Abs. 1; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Abs. 4; StVG § 3 Abs. 1;

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

VG Sigmaringen, Beschluss vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 6 K 924/06

DRsp Nr. 2009/9655

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

Der Führer eines Fahrzeugs, der sich - ohne dort einen Wohnsitz zu begründen - allein zu dem Zweck in einen EU-Mitgliedsstaat begibt, dort eine Fahrerlaubnis zu erhalten, deren Erteilung im Inland er - nach seiner Einschätzung - nicht hätte erreichen können, kann sich auf die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) nicht berufen.

BESCHLUSS

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8, § 28 Abs. 4 Nr. 3, § 46 Abs. 1; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Abs. 4; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner von der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.