VG Stade - Urteil vom 16.08.2006
1 A 2642/05
Normen:
FeV § 11 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 8, Anlage 4 Nr. 8, § 13 Nr. 2 Buchst. c, Buchst. d, Buchst. e, § 46 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2. Abs. 4; StVG § 3 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 S. 1, S. 2;
Fundstellen:
NdsRpfl 2006, 333
zfs 2006, 542

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

VG Stade, Urteil vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 1 A 2642/05

DRsp Nr. 2009/9658

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

Die Mitgliedstaaten der EU sind durch Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie ermächtigt, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden und dadurch Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Dies gilt auch dafür, dass eine der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis nachfolgende Eignungsüberprüfungs- bzw. Entzugsentscheidung nach mitgliedstaatlichem Recht auch ergänzend oder sogar ausschließlich auf solche Sachverhalte gestützt werden kann, die zeitlich vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 8, Anlage 4 Nr. 8, § 13 Nr. 2 Buchst. c, Buchst. d, Buchst. e, § 46 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2. Abs. 4; StVG § 3 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 S. 1, S. 2;

Gründe:

I.

Der am 16. November 1954 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Seit seiner Geburt ist er mit alleinigem Wohnsitz in F. gemeldet.