VG Stuttgart - Beschluss vom 28.07.2006
10 K 1408/06
Normen:
FeV § 11 Abs. 6, Abs. 8, § 28 Abs. 4, Abs. 5, § 46 Abs. 1, Abs. 5; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3, Art. 8 Abs. 4; StVG § 3 Abs. 1;

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

VG Stuttgart, Beschluss vom 28.07.2006 - Aktenzeichen 10 K 1408/06

DRsp Nr. 2009/9660

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

Zur Missbräuchlichkeit der Ausnutzung einer sich möglicherweise aus der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen gemäß Art. 1 Abs. 2 EWGRL 91/439 ergebenden Rechtsposition durch einen früheren Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis, dem diese durch die Verwaltungsbehörde wegen Heroinkonsums entzogen worden war und zu dessen Drogenkonsum bekannt ist, dass er noch im Jahre 2002 heroinabhängig war, wenn mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der tschechischen Behörde, durch die ihm eine EU-Fahrerlaubnis erteilt worden ist, diese Drogenabhängigkeit des Fahrerlaubnisbewerbers nicht bekannt war.

BESCHLUSS

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, der Antragsgegner zu einem Drittel.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 6, Abs. 8, § 28 Abs. 4, Abs. 5, § 46 Abs. 1, Abs. 5; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3, Art. 8 Abs. 4; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.