VG Augsburg - Beschluss vom 12.01.2006
Au 3 S 06.00001
Normen:
FeV § 28; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41)Art. 8; VwGO § 80 Abs. 5;

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

VG Augsburg, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen Au 3 S 06.00001

DRsp Nr. 2009/9544

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

Gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 FeV, im Umfang der ausländischen Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, jedoch nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

BESCHLUSS

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 28; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41)Art. 8; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 29. Dezember 2005 gegen die mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 getroffene Aberkennung des Rechts, von seiner in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.