VG Sigmaringen - Beschluss vom 06.10.2005
2 K 1276/05
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 8 § 28 Abs. 4 Nr. 3 § 28 Abs. 5 § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 2 ; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 Art. 1 Abs. 2 Art. 7 Abs. 1 Art. 8 Abs. 2 Art. 10 ; StGB § 316 ; StVG § 3 Abs. 1 S. 2 ; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5 ;

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zur Führung von Kraftfahrzeugen aufgrund einer EU-Fahrerlaubnis nach Fahren unter Drogeneinfluss

VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 2 K 1276/05

DRsp Nr. 2007/8101

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zur Führung von Kraftfahrzeugen aufgrund einer EU-Fahrerlaubnis nach Fahren unter Drogeneinfluss

»1. Die Rechtsfrage, ob Fahrerlaubnisentziehungen gegenüber Inhabern von EU-Fahrerlaubnissen (hier: Tschechische Republik) auch dann mir RL 91/439/EWG in Einklang stehen, wenn sie sich auf Tatsachen stützen, die zeitlich vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis liegen, stellt sich derzeit als offen dar. 2. Es spricht zumindest einiges dafür, dass ein Mitgliedstaat die Fahreignung eines Betroffenen, der Inhaber einer Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist, solange uneingeschränkt überprüfen darf, wie der erteilende Mitgliedstaat die sicherheitsrelevanten Erteilungsvoraussetzungen für Fahrerlaubnisse offenkundig nicht oder nicht den Mindeststandards aus der RL 91/439/EWG angemessen prüft und der Betroffene sich gerade diesen Umstand zu Nutze machen will.