VG Freiburg - Beschluss vom 01.06.2006
1 K 752/06
Normen:
FeV § 13 Abs. 1; FeV § 46; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2;; StVG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2006, 529
SVR 2007, 230
VBlBW 2006, 396

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen EU-Fahrerlaubnis mangels eines ausländischen Wohnsitzes

VG Freiburg, Beschluss vom 01.06.2006 - Aktenzeichen 1 K 752/06

DRsp Nr. 2009/9590

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen EU-Fahrerlaubnis mangels eines ausländischen Wohnsitzes

1. Art 8 Abs. 2 der Richtlinie EWGRL 91/439 ist trotz des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen (Art 1 Abs. 2 Richtlinie EWG)) nicht so eng auszulegen, dass es der nationalen Fahrerlaubnisbehörde verwehrt wird, dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis diese wegen Nichtbeibringung einer MPU zu entziehen, wenn sich dieser offensichtlich rechtsmissbräuchlich auf eine durch diese Fahrerlaubnis angeblich dokumentierte Fahreignung beruft, obwohl er offenkundig keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland hatte (Führerscheintourismus) und ihm die ausländische Fahrerlaubnisbehörde offenkundig in Unkenntnis seiner massiven Alkoholproblematik und des deshalb vorangegangenen Entzugs seiner deutschen Fahrerlaubnis ohne eigene medizinisch-psychologische Fahreignungsprüfung erteilt hat. 2. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Fall Halbritter (Beschluss vom 6.4.2006 - Rs C 227/05) ist nicht so zu verstehen, dass die Richtlinie auch in einem solchen Fall der nationalen Fahrerlaubnisbehörde ein solches Vorgehen zum Schutz vor eklatanten Verkehrsgefahren verwehrt.

Normenkette:

FeV § 13 Abs. 1; FeV § 46;