I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamtes Sonneberg vom 23.02.2005. Hiermit wurde der Antragstellerin die ihr erteilte Fahrerlaubnis entzogen (Nr. 1) und sie wurde aufgefordert, den Führerschein abzugeben (Nr.2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3) und für den Fall, dass die Antragstellerin der Aufforderung in Nr. 2 nicht fristgerecht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Nr. 4).
II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung gesondert anordnet. Dies ist dann möglich, wenn die Anordnung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|