VG Augsburg - Urteil vom 17.01.2006
Au 3 K 05.1913
Normen:
FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.2.1; StVG § 3 Abs. 1;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Gelegentlicher Cannabiskonsum

VG Augsburg, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen Au 3 K 05.1913

DRsp Nr. 2009/9542

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Gelegentlicher Cannabiskonsum

Hat die Blutprobe einen Wert von 10,9 ng/ml für THC und von 152 ng/ml für THC-COOH ergeben, ist von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen, der die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt.

URTEIL

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.2.1; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um den Entzug der Fahrerlaubnis des Klägers.

1. Der am ... geborene Kläger war seit 1. Oktober 2001 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B und seit 18. März 2003 der Klasse C 1.

Am 31. März 2005 führte er ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss. Eine ca. eine Stunde nach der Verkehrskontrolle entnommene Blutprobe ergab einen Wert von 10,9 ng/ml für THC und von 152 ng/ml für THC-COOH. Gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten gab der Kläger an, gelegentlich Cannabis zu konsumieren. Er kaufe regelmäßig im Englischen Garten in München Cannabis.