VG Ansbach - Beschluss vom 05.05.2006
AN 10 S 06.01474
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, § 46 Abs. 1 S. 2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum

VG Ansbach, Beschluss vom 05.05.2006 - Aktenzeichen AN 10 S 06.01474

DRsp Nr. 2009/9514

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum

1. Nach Konsum von (Meth-) Amphetamin ist der Führer ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs. 2. Angesichts des hohen Ranges der mit dem Bescheid geschützten Rechtsgüter müssen an die Überzeugungsgewissheit hinsichtlich von Einlassungen zu atypischen Umständen im oben genannten Sinne grundsätzlich hohe Ansprüche gestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn letztlich nur eigene Erklärungen des Betroffenen - wenn auch eidesstattlich versichert - vorliegen, da bei diesen die Möglichkeit einer erheblichen Zielgerichtetheit in Rechnung zu stellen ist.

BESCHLUSS

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, § 46 Abs. 1 S. 2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde am ... 2005 als Führer eines Kraftfahrzeuges einer grenzpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Gemäß dem Bericht der Grenzpolizei verlief ein durchgeführter Urin-Vortest positiv auf Amphetamine. Der Antragsteller habe hierbei angegeben, dass er keine Drogen konsumiert habe, er habe lediglich zwei Antibiotikatabletten gegen Kopfschmerzen eingenommen. Diese habe er von einer ihm unbekannten Person erhalten.