VG München - Beschluss vom 25.10.2006
M 1 S 06.3610
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum

VG München, Beschluss vom 25.10.2006 - Aktenzeichen M 1 S 06.3610

DRsp Nr. 2009/9633

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum

Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn die chemisch-toxikologische Untersuchung Methylendioxymethylamphetamin (MDMA) sowie Spuren eines Stoffwechselprodukts von MDMA (MDA) ergibt, die von einem einmaligen Konsum von Ecstasy nicht ausgelöst werden können.

BESCHLUSS

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller war seit 9. Februar 2002 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

Laut einer Anzeige der Polizeiinspektion Erding wurde der Antragsteller am 3. Januar 2006 um 00:15 Uhr mit seinem Pkw einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Bei einer ersten Befragung gab er an, vor einigen Tagen Haschisch konsumiert zu haben. Ein Konsum von Amphetaminen liege bereits drei bis vier Wochen zurück. Ein Mahsan Drogenschnelltest (Urin) ergab ein positives Ergebnis auf THC und Amphetamine. Im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung am 21. März 2006 bei der Verkehrspolizei Erding gab er an, fünf Tage vor der Verkehrskontrolle zu Hause weniger als ein Gramm Haschisch geraucht zu haben. Wann er das letzte Mal Ecstasy genommen habe, hat der Antragsteller nicht mehr genau sagen können.