BESCHLUSS
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller war u.a. im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen B, C und CE.
Am 19. Juni 2006 wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle in seinem Kraftfahrzeug 2 g Amphetamin aufgefunden. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung hierzu gab er an, dass das Amphetamin für seinen Eigenkonsum gedacht sei.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2006 forderte die Behörde vom Antragsteller die Vorlage eines Gutachtens zu Klärung der Frage, ob er Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkenden Stoffe konsumiere.
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