VG Frankfurt/Oder - Beschluss vom 26.01.2006
2 L 266/05
Normen:
FeV § 11 Abs. 3, Abs. 4, § 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 S. 1;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach BtM-Konsum, Recht auf Gebrauch einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 2 L 266/05

DRsp Nr. 2009/9587

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach BtM-Konsum, Recht auf Gebrauch einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

1. Es ist anerkannt, dass im Bereich der Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs häufig die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Die die sofortige Vollziehung des Bescheides gegebene Begründung kann hier in der Regel knapp gehalten werden. 2. Auch bei einer offenen Rechtslage in Bezug auf Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie muss das zugunsten des Antragstellers streitende Interesse, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland gebrauchen machen zu dürfen, angesichts des hohen Gutes der Verkehrssicherheit und der erheblichen Verkehrsgefährdung Dritter durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer grundsätzlich zurückstehen.

BESCHLUSS

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. Juni 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 08. Juni 2005 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.025,93 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 3, Abs. 4, § 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5;