VG Augsburg - Gerichtsbescheid vom 13.03.2006
Au 3 K 05.01781
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.2.1, Nr. 9.2.2, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 13.03.2006 - Aktenzeichen Au 3 K 05.01781

DRsp Nr. 2009/9538

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

1. Für die Unterscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichem oder regelmäßigem Konsum wird nicht die THC-Konzentration im Blut herangezogen, sondern die Konzentration des sich nur langsam abbauenden wirkungsfreien Stoffwechselproduktes (Metaboliten) THC-Carbonsäure. 2. Bei einem THC-Carbonsäure-Wert von über 75 ng/ml ist anzunehmen, dass regelmäßiger Konsum von Cannabis vorliegt, bei einem Wert zwischen 5,0 und 75 ng/ml liegt mindestens gelegentlicher Konsum mit Verdacht auf regelmäßigem vor.

GERICHTSBESCHEID

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.2.1, Nr. 9.2.2, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid des Landratsamts Aichach-Friedberg vom 11. Juli 2005 getroffene Entziehung der Fahrerlaubnis.