VG Stuttgart - Beschluss vom 27.07.2006
10 K 1946/06
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.2.1, Nr. 9.2.2., § 14, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
SVR 2007, 115

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

VG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2006 - Aktenzeichen 10 K 1946/06

DRsp Nr. 2009/9661

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

Zur Aussagekraft des THC-COOH-Wertes für die Konsumhäufigkeit von Cannabis; hier: gelegentlicher Konsum bei einem THC-COOH-Wert über 100 ng/ml bejaht.

BESCHLUSS

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.2.1, Nr. 9.2.2., § 14, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Dem im Jahr 1975 geborenen Antragsteller wurde durch Verfügung des Antragsgegners vom 17.03.2006 seine Fahrerlaubnis Klasse BC1E entzogen (Ziff. I.). Zugleich wurde er aufgefordert, den Ersatzführerschein unverzüglich beim Antragsgegner abzugeben (Ziff. II.). Die sofortige Vollziehung der Ziff. I. und II. wurde angeordnet (Ziff. III.). Für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins bis spätestens 24.03.2006 drohte der Antragsgegner dem Antragsteller die Wegnahme durch die Polizei im Wege des unmittelbaren Zwangs an (Ziff. IV.). Gegen diese - seinem Verfahrensbevollmächtigten am 27.03.2006 zugestellte - Verfügung erhob der Antragsteller am selben Tag Widerspruch.