BESCHLUSS
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
I.
Dem im Jahr 1975 geborenen Antragsteller wurde durch Verfügung des Antragsgegners vom 17.03.2006 seine Fahrerlaubnis Klasse BC1E entzogen (Ziff. I.). Zugleich wurde er aufgefordert, den Ersatzführerschein unverzüglich beim Antragsgegner abzugeben (Ziff. II.). Die sofortige Vollziehung der Ziff. I. und II. wurde angeordnet (Ziff. III.). Für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins bis spätestens 24.03.2006 drohte der Antragsgegner dem Antragsteller die Wegnahme durch die Polizei im Wege des unmittelbaren Zwangs an (Ziff. IV.). Gegen diese - seinem Verfahrensbevollmächtigten am 27.03.2006 zugestellte - Verfügung erhob der Antragsteller am selben Tag Widerspruch.
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