VG Würzburg - Urteil vom 08.03.2006
W 6 K 05.973
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.2.1 § 46; StVG § 3 Abs. 1, Abs. 3;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

VG Würzburg, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen W 6 K 05.973

DRsp Nr. 2009/9668

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

Bei einem THC-Gehalt im Blut von 19,2 ng/ml sowie einen THC-COOH-Wert von 225,9 ng/ml ist gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erwiesen, dass der Kläger unter dem Einfluss von Cannabis als Führer eines PKW am Straßenverkehr teilgenommen hat und somit den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht trennen kann.

URTEILI. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.2.1 § 46; StVG § 3 Abs. 1, Abs. 3;

Gründe:

I.

Der am ... 1974 geborene und aus Jamaika stammende Kläger ist seit 6. Mai 1998 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Mit Bescheid vom 17. Januar 2005 entzog das Landratsamt Main-Spessart dem Kläger die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Ziffer 1). Der Führerschein der Klasse 3, ausgestellt vom Landratsamt Main-Spessart