VG Ansbach - Gerichtsbescheid vom 04.01.2006
AN 10 K 05.00283
Normen:
FeV § 11 Anlage 4 Nr. 9.2.2, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1 S.;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum, Nachweis durch Haaranalyse

VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 04.01.2006 - Aktenzeichen AN 10 K 05.00283

DRsp Nr. 2009/9524

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum, Nachweis durch Haaranalyse

1. Lassen Carbonsäurewerte im fraglichen Bereich nicht mehr den sicheren Schluss auf einen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum zu, bedeutet dies nicht, dass ein gelegentlicher Konsum in jedem Fall ausscheiden muss. 2. Ergibt sich mithin aus anderen verwertbaren Umständen, dass ein Verkehrsteilnehmer zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert, muss es nach Feststellung entsprechender Carbonsäurewerte bei der Feststellung eines gelegentlichen Konsums im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV verbleiben.

GERICHTSBESCHEID

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

FeV § 11 Anlage 4 Nr. 9.2.2, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1 S.;

Gründe:

I.

Dem am ... geborenen Kläger wurde 1982 die Fahrerlaubnis der (damaligen) Klasse 3 erteilt.