OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.07.2006
1 M 64/06
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.2.2 ; StVG § 3 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NJ 2006, 516
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 43/06

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Gelegentlicher Cannabiskonsum

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 1 M 64/06

DRsp Nr. 2006/28718

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Gelegentlicher Cannabiskonsum

»1. Eine "gelegentliche" Cannabiseinnahme i. S. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV setzt einen mehrmaligen Cannabiskonsum voraus. 2. Ein in der Vergangenheit liegender Drogenkonsum ist nach einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis, der eine mehrjährige Drogenabstinenz vorausging, nicht mehr zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob eine "gelegentliche" Einnahme von Cannabis vorliegt. 3. Wird die Fahrerlaubnis neu erteilt, nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine längere Drogenabstinenz vorliegt, so stellt der frühere Drogenkonsum ein abgeschlossenes Ereignis dar, das keinen für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "gelegentlich" relevanten Zusammenhang mit einem späteren - einmaligen - Cannabiskonsum nach der Neuerteilung aufweist.«

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.2.2 ; StVG § 3 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;

Gründe: