VG München - Beschluss vom 06.11.2006
M 6b S 06.3086
Normen:
FeV § 11 Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.1; StVG § 3 Abs. 1;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Feststellung von Morphin im Blut

VG München, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen M 6b S 06.3086

DRsp Nr. 2009/9631

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Feststellung von Morphin im Blut

Werden bei einer anlässlich einer Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe Werte von Morphin (4,7 ng/ml) und THC (1,7 ng/ml) festgestellt, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

BESCHLUSS

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 6.250,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.1; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der 1968 geborene Antragsteller erwarb zuletzt am ... Januar 2000 die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1E, M und L.

Im Jahr 2000/2001 fand eine Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers durch den Antragsgegner statt, da der Antragsteller ausweislich einer Mitteilung des Polizeipräsidiums M. vom ... März 2000 Betäubungsmittel (9 g Marihuana und 18 g Cannabissamen) im Besitz hatte. Im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens legte der Antragsteller ein nervenärztliches Gutachten vom 19. Januar 2001 des Dr. med. R. vor. In diesem Gutachten wird ausgeführt, dass der Antragsteller bis 1999 unregelmäßig Haschisch konsumiert habe, seit Januar 1999 jedoch keine Drogen mehr eingenommen habe, da er sich um seinen Führerschein sorge. Aufgrund des Gutachtens hat die Fahrerlaubnisbehörde von weiteren Maßnahmen abgesehen und das Verfahren zur Eignungsüberprüfung abgeschlossen.