VG Ansbach - Urteil vom 15.08.2006
AN 10 K 05.04535
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.2.2, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach gelegentlichem Cannabiskonsum

VG Ansbach, Urteil vom 15.08.2006 - Aktenzeichen AN 10 K 05.04535

DRsp Nr. 2009/9506

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach gelegentlichem Cannabiskonsum

Wegen fehlenden Trennungsvermögens ist die Fahrerlaubnis bei einem Wert von 2,1ng/ml THC und wegen gelegentlichem Cannabiskonsum bei einem Wert von 64 ng/ml THC-COOH zu entziehen.

URTEIL

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.2.2, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Dem Kläger wurde im Jahre 1999 die Fahrerlaubnis der Klassen BE und C1E erteilt.

Am 20. Juni 2004 wurde der Kläger als Fahrer eines Kraftfahrzeuges durch die Polizei kontrolliert, wobei den Beamten stark geweitete Pupillen auffielen. Nach einem positiv verlaufenen THC-Vortest wurde eine Blutprobe angeordnet, deren Untersuchung gemäß dem Laborbericht des Bayerischen Kriminalamtes vom 4. Oktober 2004 einen Gehalt von 2,1 ng/ml THC und 64 ng/ml THC-Carbonsäure ergab.

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde von diesem Vorfall im Oktober 2004 Kenntnis erlangt hatte, wurde der Kläger mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 unter Hinweis auf den oben genannten Vorfall zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert, welches u.a. zur Frage Stellung nehmen solle, ob der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen werde.