VG München - Beschluss vom 19.01.2006
M 6b S 05.5912
Normen:
FeV § 11 Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.2.2; VwGO § 80 Abs. 5;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach gelegentlichem Cannabiskonsum

VG München, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen M 6b S 05.5912

DRsp Nr. 2009/9644

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach gelegentlichem Cannabiskonsum

Ergibt die toxikologische Untersuchung des Blutes eine Konzentration von 9,7 ng/ml, an THC-COOH mit einer Konzentration von 71,9 ng/ml, an THC-OH von 3,7 ng/ml und an Cannabinol von 1,1 ng/ml, kann auf einen gelegentlichen Konsum von Cannabis geschlossen werden.

BESCHLUSS

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.2.2; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe:

I.

Am ... Mai 1998 wurde dem 1961 geborenen Antragsteller die ihm mit Urteil des Amtsgerichts T. vom ... Oktober 1997 wegen Trunkenheit entzogene Fahrerlaubnis der Klasse 3 wiedererteilt.