VG München - Beschluss vom 06.11.2006
M 6a S 06.3333
Normen:
FeV § 11 Abs. 8, Anlage 4 Nr. 9.2.2, § 14 Abs. 1 S. 4; StVG § 3 Abs. 1, Abs. 2;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach gelegentlichem Cannabiskonsum und Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens

VG München, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen M 6a S 06.3333

DRsp Nr. 2009/9630

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach gelegentlichem Cannabiskonsum und Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens

Wird gelegentlicher Cannabiskonsum eingeräumt und ergibt die toxikologische Untersuchung der Blutprobe THC (Tetrahydrocannabinolwert) von 7,3 ng/ml bzw. THC-COOH von 93,5 ng/ml, ist die Forderung nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und im Falle seiner Nichtbeibringung die Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt.

BESCHLUSS

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8, Anlage 4 Nr. 9.2.2, § 14 Abs. 1 S. 4; StVG § 3 Abs. 1, Abs. 2;

Gründe:

I.

Der 1980 geborene Antragsteller erwarb 1999 die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, M, L und S.