VG Saarland - Beschluss vom 07.06.2006
3 F 26/06
Normen:
FeV § 11 Abs. 6, Abs. 8 S. 1, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
zfs 2006, 538

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Haschischkonsum, Verweigerung einer Haaranalyse

VG Saarland, Beschluss vom 07.06.2006 - Aktenzeichen 3 F 26/06

DRsp Nr. 2009/9652

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Haschischkonsum, Verweigerung einer Haaranalyse

1. Gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, wobei die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig sein und der Betroffene gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV in der nach § 11 Abs. 6 FeV getroffenen Anordnung auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen worden sein muss. 2. Der Verweigerung einer Untersuchung steht es gleich, wenn der Betroffene sich zu einer Untersuchung zwar vorstellt, deren erfolgreiche Durchführung aber bewusst vereitelt, indem er etwa seine Haare auf eine Länge kürzt, die eine verwertbare Haaranalyse nicht mehr zulässt. In diesem Fall muss der Betroffene in der Untersuchungsanordnung darauf hingewiesen worden sein, dass die geforderte Haaranalyse eine bestimmte Mindestlänge der Kopfhaare voraussetzt. 3. Zum Führen von Kraftfahrzeugen ist in der Regel nicht in der Lage, wer regelmäßig, d. h. täglich oder gewohnheitsmäßig, Cannabis konsumiert, was ab einer THC-COOH-Konzentration von 75 ng/ml bei der Blutanalyse anzunehmen ist.

BESCHLUSS

Der Antrag wird zurückgewiesen.