VG Ansbach - Beschluss vom 12.10.2006
AN 10 S 06.03002
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1 StVG;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Kokainkonsum

VG Ansbach, Beschluss vom 12.10.2006 - Aktenzeichen AN 10 S 06.03002

DRsp Nr. 2009/9504

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Kokainkonsum

Ergibt die nach einer Verkehrskontrolle angeordnete Blutprobe eine Konzentration von 67 ng/ml Benzoylecgonin, steht fest, dass der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel i.S. von Nr. 9.1 der Anlage 4 zu § 11 FeV konsumiert hat, so dass er als zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet anzusehen ist.

BESCHLUSS

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1 StVG;

Gründe:

I.

Dem Antragsteller wurde am 5. Februar 2004 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt.

Am 17. Mai 2005 wurde er als Fahrer eines Kraftfahrzeuges einer Verkehrskontrolle unterzogen. Hierbei zeigte er drogenspezifische Auffälligkeiten, so dass von der Polizei die Abnahme einer Blutprobe veranlasst wurde. Deren Untersuchung ergab gemäß dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ... vom 9. Juni 2005 eine Konzentration von 67 ng/ml Benzoylecgonin. In diesem Gutachten ist ferner ausgeführt, dass in der Gesamtsicht der erhobene Befund somit einen Konsum von Kokain belege.