VG Ansbach - Beschluss vom 13.10.2006
AN 10 S 06.03202
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.5., § 46 Abs. 1 FeV; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach langjährigem Drogenkonsum, Fehlen eines MPU-Gutachtens, Ablauf der Frist zur Wiedergewinnung der Fahreignung

VG Ansbach, Beschluss vom 13.10.2006 - Aktenzeichen AN 10 S 06.03202

DRsp Nr. 2009/9503

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach langjährigem Drogenkonsum, Fehlen eines MPU-Gutachtens, Ablauf der Frist zur Wiedergewinnung der Fahreignung

1. Angaben des Fahrerlaubnisinhabers in dem gegen ihn geführten Strafverfahren können Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen. 2. Mangelnde Sachaufklärung durch die Behörde führt nicht zwingend zur Aufhebung des Bescheids über die Entziehung der Fahrerlaubnis. 3. Bei offenem Ausgang des Hauptsachevrfahrens im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs auch dann überwiegen, wenn die Jahresfrist zur Wiedergewinnung der Fahreignung infolge Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bereits abgelaufen ist, es an der Entscheidungsreife jedoch fehlt, weil ein medizinisch-psychologisches Gutachten jedoch noch nicht vorliegt.

BESCHLUSS

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.5., § 46 Abs. 1 FeV; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Dem Antragsteller wurde am 11. November 2004 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt.