VG Ansbach - Beschluss vom 18.08.2006
AN 10 S 06.02620
Normen:
FeV § 11 Abs. 8, Anlage 4 Nr. 9.2.2, § 14 Abs. 1 FeV, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens

VG Ansbach, Beschluss vom 18.08.2006 - Aktenzeichen AN 10 S 06.02620

DRsp Nr. 2009/9505

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens

Bei einem Verkehrsteilnehmer, der ein Fahrzeug mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml im Blut führt bestehen Eignungszweifel, wie die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, wenn er ein angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beibringt.

BESCHLUSS

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8, Anlage 4 Nr. 9.2.2, § 14 Abs. 1 FeV, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Dem am ... geborenen Antragsteller wurde am 5. Februar 2004 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt.