VG Ansbach - Beschluss vom 14.03.2006
AN 10 S 06.00737
Normen:
FeV § 11, Anlkage 4 Nr. 9.2.1, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Regelmäßiger Cannabiskonsum

VG Ansbach, Beschluss vom 14.03.2006 - Aktenzeichen AN 10 S 06.00737

DRsp Nr. 2009/9518

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Regelmäßiger Cannabiskonsum

Bei einer festgestellten THC-Carbonsäure-Konzentration von 177 ng/ml kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass zumindest gelegentlicher Cannabiskonsum gegeben ist.

BESCHLUSS

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11, Anlkage 4 Nr. 9.2.1, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Dem Antragsteller wurde im Dezember 2004 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt.

Am 8. November 2005 wurde der Antragsteller als Führer eines Kraftfahrzeuges einer Polizeikontrolle unterzogen. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens nach § 24 a Abs. 2 StVG wurde eine Blutprobe entnommen. Diese enthielt gemäß dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ... vom 27. Dezember 2005 THC in einer Konzentration von 38 ng/ml und THC-Carbonsäure in einer Konzentration von 177 ng/ml.

Die Fahrerlaubnisbehörde hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 18. Januar 2006 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.