VG Minden - Beschluss vom 14.06.2006
3 L 321/06
Normen:
FeV § 28 Abs. 5, § 46; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8; StVG § 3 Abs. 1;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis

VG Minden, Beschluss vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 3 L 321/06

DRsp Nr. 2009/9617

Straßenverkehrsrecht: Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis

Zur Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis im Anschluss an den Beschluss des Europäischen Gerichtshof vom 06.04.2006 - Rs C-227/05 (Halbritter).

BESCHLUSS

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt 2.500,00 EUR.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 5, § 46; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

Der von dem Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11. Mai 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Mai 2006 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob der Antrag zulässig ist. Dies wäre er mangels Rechtsschutzbedürfnisses dann nicht, wenn dem Antragsteller trotz der zwischenzeitlichen Erlangung einer ausländischen Fahrerlaubnis keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zustünde, so dass die Ordnungsverfügung vom 27. April 2006 ins Leere ginge und eine Aussetzung der Vollziehung dieser Ordnungsverfügung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern könnte