BESCHLUSS
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 2.500,00 EUR.
Der von dem Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11. Mai 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Mai 2006 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob der Antrag zulässig ist. Dies wäre er mangels Rechtsschutzbedürfnisses dann nicht, wenn dem Antragsteller trotz der zwischenzeitlichen Erlangung einer ausländischen Fahrerlaubnis keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zustünde, so dass die Ordnungsverfügung vom 27. April 2006 ins Leere ginge und eine Aussetzung der Vollziehung dieser Ordnungsverfügung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern könnte
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