VG Augsburg - Beschluss vom 18.07.2006
Au 3 S 06.844
Normen:
FeV § 14 Abs. 1 S. 4, § 11 Abs. 8, Anlage 4 Nr. 9.2.2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Straßenverkehrsrecht: Entzug der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum, Verdacht auf Kokainkonsum, Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens

VG Augsburg, Beschluss vom 18.07.2006 - Aktenzeichen Au 3 S 06.844

DRsp Nr. 2009/9533

Straßenverkehrsrecht: Entzug der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum, Verdacht auf Kokainkonsum, Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens

1. Anlage 4 Nr. 9.2.2 - zweite Alternative setzt hinsichtlich des "zusätzlichen Gebrauchs anderer psychoaktiv wirkender Stoffe" nicht voraus, dass Konsum und Fahren nicht getrennt werden können. Es genügt angesichts der Gefährlichkeit entsprechenden Verhaltens die bloße Tatsache des zusätzlichen Gebrauchs. 2. Ergibt ein Schnelltest den Verdacht auf Konsum von Kokain, darf die Behröde aufgrund dieser Fahreignungszweifel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern.

BESCHLUSS

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 14 Abs. 1 S. 4, § 11 Abs. 8, Anlage 4 Nr. 9.2.2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den sofortigen Vollzug des Entzugs seiner Fahrerlaubnis.