VG Meiningen - Beschluss vom 15.03.2006
2 E 106/06.Me
Normen:
FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1, Abs. 2;

Straßenverkehrsrecht: Entzug der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum, Wiedergewinnung der Fahreignung

VG Meiningen, Beschluss vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 2 E 106/06.Me

DRsp Nr. 2009/9614

Straßenverkehrsrecht: Entzug der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum, Wiedergewinnung der Fahreignung

Der Nachweis der wiedererlangten Eignung setzt nicht nur eine positive Veränderung der körperlichen Befunde, sondern auch einen stabilen Einstellungswandel voraus.

BESCHLUSS

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Antrag, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K, G, zu bewilligen, wird abgelehnt.

IV. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1, Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom 10.02.2006. Hiermit wurde dem Antragsteller die ihm erteilte Fahrerlaubnis entzogen (Nr. 1) und er wurde aufgefordert, den Führerschein abzugeben (Nr.2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 3) und für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung in Nr. 2 nicht fristgerecht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR angedroht (Nr. 4).

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.