VG Augsburg - Beschluss vom 10.05.2006
Au 3 S 06.509
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.2.2, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Straßenverkehrsrecht: Enzug der Fahrerlaubnis nach Cannabis- und Amphetaminkonsum

VG Augsburg, Beschluss vom 10.05.2006 - Aktenzeichen Au 3 S 06.509

DRsp Nr. 2009/9535

Straßenverkehrsrecht: Enzug der Fahrerlaubnis nach Cannabis- und Amphetaminkonsum

1. Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und weitere psychoaktiv wirkende Stoffe zu sich nimmt, ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. 2. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt nach der Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 der Anlage 3 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für den Regelfall. Der Betroffene muss einen Sonderfall geltend machen und belegen, um die Regelvermutung zu entkräften.

BESCHLUSS

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.2.2, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis.

1. Der Antragsteller war seit 1983 im Besitz einer Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A und CE berechtigt.