VGH Bayern - Beschluss vom 30.03.2006
11 ZB 05.722
Normen:
FeV § 11 Abs. 3 S. 1, Abs. 8; StVG § 3; VwGO § 86, § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen M 6a K 03.5867

Straßenverkehrsrecht: Fehlende Fahreignung infolge emotionaler Reifungsstörung mit mangelhafter Selbstkontrolle und gelegentlichen Erregungszuständen

VGH Bayern, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 11 ZB 05.722

DRsp Nr. 2009/9434

Straßenverkehrsrecht: Fehlende Fahreignung infolge emotionaler Reifungsstörung mit mangelhafter Selbstkontrolle und gelegentlichen Erregungszuständen

Wer nach dem zweiten Nichtbestehen der praktischen Fahrprüfung "ausrastet", mit Gegenständen um sich wirft und eine (geringfügige) Sachbeschädigung begeht, ist nicht als fahrgeeignet anzusehen.

BESCHLUSS

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 3 S. 1, Abs. 8; StVG § 3; VwGO § 86, § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.