OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.10.2006
I-1 U 110/06
Normen:
StVG § 7 § 17 Abs. 3 ; PflVG § 3 Nr. 1, Nr. 2 ; StVO § 9 Abs. 5 § 1 Abs. 1 ; BGB § 249 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 21.03.2006

Straßenverkehrsrecht: Unabwendbares Ereignis bei Stillstand des Fahrzeuges - öffentliche Verkehrsfläche

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2006 - Aktenzeichen I-1 U 110/06

DRsp Nr. 2007/1548

Straßenverkehrsrecht: Unabwendbares Ereignis bei Stillstand des Fahrzeuges - öffentliche Verkehrsfläche

1. Der Führer eines Kfz kann sich nicht auf ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG wegen Stillstand seines Pkw berufen, wenn nicht aufklärbar ist, wie lange sich sein Pkw zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes in einer Stillstandsposition befand.2. Bei einer Kollision während des Zurücksetzens spricht der Anschein schuldhafter Unfallverursachung durch einen Verstoß gegen die strenge Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO gegen den Rückwärtsfahrenden.3. öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts ist eine Verkehrsfläche immer dann, wenn auf ihr der Verkehr eines Personenkreises, der durch keinerlei persönliche Beziehung miteinander verbunden ist, zugelassen wird. Voraussetzung ist die ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsbenutzung. Damit sind Privat- oder Firmenparkplätze, die ausdrücklich oder stillschweigend für jedermann zugelassen sind und tatsächlich so benutzt werden, öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechtes.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 Abs. 3 ; PflVG § 3 Nr. 1, Nr. 2 ; StVO § 9 Abs. 5 § 1 Abs. 1 ; BGB § 249 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.