VGH Bayern - Beschluss vom 27.03.2006
11 ZB 06.41
Normen:
FeV § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.2.2, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 166; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 05.916

Straßenverkehrsrecht: Untersagung der Führung von erlaubnisfreien Fahrzeugen wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2006 - Aktenzeichen 11 ZB 06.41 - Aktenzeichen 11 C 05.3297 - Aktenzeichen 11 C 05.3298

DRsp Nr. 2009/9437

Straßenverkehrsrecht: Untersagung der Führung von erlaubnisfreien Fahrzeugen wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

1. Ein dreimalig festgestellter Konsum von Cannabis ist "gelegentlich" i.S. der Anlage 4 zur FeV. 2. Eine fehlende Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats dann anzunehmen, wenn ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Fehlendes Trennen zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ist regelmäßig ab einer THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml anzunehmen. 3. In diesem Fall darf die Behörde ohne weitere Sachverhaltsermittlung die Führung von erlaubnisfreien Fahrzeugen untersagen.

BESCHLUSS

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.