OLG Saarbrücken - Urteil vom 14.02.2006
4 U 143/05
Normen:
BGB § 831 Abs. 1 Satz 2 ; EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 8 (a.F.) § 17 Abs. 1 (a.F.) § 18 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
MDR 2006, 1282
OLGReport-Saarbrücken 2006, 427
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 52/03

Straßenverkehrsrechtliche Sorgfaltsmaßstab beim Betrieb eines Umschlaglagers

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 4 U 143/05

DRsp Nr. 2006/7284

Straßenverkehrsrechtliche Sorgfaltsmaßstab beim Betrieb eines Umschlaglagers

»Zum straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltsmaßstab beim Betrieb eines Umschlaglagers.«

Normenkette:

BGB § 831 Abs. 1 Satz 2 ; EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 8 (a.F.) § 17 Abs. 1 (a.F.) § 18 Abs. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte aus abgetretenem Recht wegen der Beschädigung eines Pkws der Marke R. Megane nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 7.2.2001 auf dem Gelände der Firma A.- S.- C.- Ü. GmbH (im folgenden: ACÜ) ereignete. Die Firma ACÜ führt regelmäßig PKW-Transporte für die Deutsche R. AG durch und unterhält zum Zwecke des Umschlags der transportierten Pkws ein Privatgelände, welches durch eine rotweiße Schranke von der öffentlichen Verkehrsfläche abgetrennt ist. Unmittelbar an der Schranke befindet sich das Verkehrszeichen 274, welches die Höchstgeschwindigkeit auf dem Gelände auf 30 km/h beschränkt. Das Gelände ist durch weiße Fahrbahnmarkierungen in einzeln nummerierte Stellplätze und Fahrstraßen unterteilt.