OLG Hamm - Beschluss vom 17.02.2006
2 Ss OWi 63/06
Normen:
StVG § 24 ; StVO § 21c Abs. 1 § 49 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 338
DAR 2006, 338
VRS 110, 281
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen 29 OWi 58 Js 1264/05 (297/05

Straßenverkehrsstrafrecht: Abstandsmessung durch Schätzung nachfahrender Polizeibeamten

OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2006 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 63/06

DRsp Nr. 2006/26929

Straßenverkehrsstrafrecht: Abstandsmessung durch Schätzung nachfahrender Polizeibeamten

1. Zwar ist es - auch im Hinblick auf die Beurteilung des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes - grundsätzlich möglich, dass geübte und erfahrene Polizeibeamte durch Beobachtung der beteiligten Fahrzeuge über eine hinreichend lange Strecke den Abstand zwischen ihnen in gerichtsverwertbarer Weise einschätzen können, wenn sie in einer nicht zu großen Entfernung schräg versetzt hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug fahren, was insbesondere gilt, wenn Schätzungshilfen, wie etwa die Länge der Leitlinienmarkierungen oder dergleichen, vorhanden sind.