OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.03.2006
1 Ss 146/05
Normen:
FeV § 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 ; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. L 235, S. 1) geänderten Fassung Art. 1 Abs. 2 Art. 7 Abs. 1 ; StVG § 21 ;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 23.08.2005,

Straßenverkehrsstrafrecht: Fahren ohne Fahrerlaubnis und EU-Fahrerlaubnis

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 1 Ss 146/05

DRsp Nr. 2006/27029

Straßenverkehrsstrafrecht: Fahren ohne Fahrerlaubnis und EU-Fahrerlaubnis

1. Eine zeitlich begrenzte Nichtanerkennung ist nur für den Lauf der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 genannten Maßnahmen möglich, so dass ein Mitgliedsstaat es nur solange ablehnen kann, die Gültigkeit der Erlaubnis anzuerkennen, wie in seinem Hoheitsgebiet eine der in Artikel 8 Abs. 2 genannten Maßnahmen wirksam ist.2. Führt jemand, dessen strafgerichtlich verhängte Fahrerlaubnissperre abgelaufen ist, als Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der EU ausgestellten Fahrerlaubnis ein Fahrzeug, macht er sich nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 ; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. L 235, S. 1) geänderten Fassung Art. 1 Abs. 2 Art. 7 Abs. 1 ; StVG § 21 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 17. September 2004) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig sei, und die Tagessatzhöhe auf 25 EUR ermäßigt.