OLG München - Beschluss vom 30.01.2006
4 St RR 11/06
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StGB § 316 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 342
DAR 2006, 342
NStZ-RR 2007, 186
NZV 2006, 275
NZV 2006, 275
NZV 2007, 377
VRS 110, 276
Vorinstanzen:
AG München, vom 27.09.2005

Straßenverkehrsstrafrecht: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach Drogenkonsum

OLG München, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 4 St RR 11/06

DRsp Nr. 2006/7392

Straßenverkehrsstrafrecht: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach Drogenkonsum

1. Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung von THC ist nach § 316 StGB strafbar, wenn sich der Täter zum Tatzeitpunkt in einem Zustand befindet, in welchem er nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. 2. Dieser als Fahruntüchtigkeit bezeichnete Zustand muss beim Konsum von Betäubungsmitteln anhand konkreter Umstände durch eine umfassende Würdigung der Beweisanzeichen im Einzelfall nachgewiesen werden. Die so genannte absolute Fahruntüchtigkeit als Beweisregel, die keinen besonderen Nachweis verlangt, spielt ausschließlich im Zusammenhang mit der Wirkung von Alkohol (ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 %0) eine Rolle. Für die Fahruntüchtigkeit infolge Betäubungsmittelkonsums kann, wie bereits ausgeführt, derzeit nicht von gesicherten Wirkstoffgrenzen ausgegangen werden.3. Die (relative) Fahruntüchtigkeit, die nicht zwingend das Vorliegen eines Fahrfehlers voraussetzt, ist rechtsfehlerfrei festgestellt, wenn eine Reihe von Auffälligkeiten dargelegt ist, die z.B. ein als Zeuge vernommener Polizeibeamter bei den zur Überprüfung der Fahrtüchtigkeit durchgeführten Tests festgestellt hat.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StGB § 316 ;

Sachverhalt: