OLG Hamm - Beschluss vom 21.04.2006
2 Ss OWi 200/06
Normen:
StVO § 3 ; BKatV § 4 ;
Fundstellen:
VRS 111, 65
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, vom 12.01.2006

Tempomat; Kontrollpflicht; Fahrverbot; Absehen

OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2006 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 200/06

DRsp Nr. 2006/26876

Tempomat; Kontrollpflicht; Fahrverbot; Absehen

»Der Fahrer eines Pkw ist trotz eingeschaltetem (defektem) Tempomat verpflichtet, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren und so die Einhaltung von Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit zu gewährleisten.«

Normenkette:

StVO § 3 ; BKatV § 4 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 110,- EUR verurteilt und nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG, § 4 Abs. 1 BKatV ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 30. April 2005 um 15.55 Uhr mit seinem damaligen Firmenfahrzeug Daimler Chrysler, amtliches Kennzeichen XXXXXXX in Herne die Bundesautobahn 42 in Fahrtrichtung Duisburg, wobei dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäß § 41 (Zeichen 274) StVO auf 100 Km/h beschränkt ist. Auf der Fahrt wurde der Betroffene mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 152 Km/h gemessen. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Radarmessgerät Multanova 6 F. Das Amtsgericht ist unter Berücksichtigung eines Toleranzwertes von 3 %, aufgerundet auf 5 Km/h, von einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 47 Km/h ausgegangen.

Mit seiner Rechtsbeschwerde erhebt der Betroffene die Sachrüge und eine Verfahrensrüge.