Tierbiss

Autor: Frank Hofmann

Einige Versicherer bieten in Erweiterung der Aufzählung des Haarwilds im Bundesjagdgesetz und einer eventuellen Erweiterung auf Haus- und Nutztiere auch eine Erweiterung der Versicherung auf durch Tierbiss verursachte Schäden an. Vom Versicherungsschutz umfasst sind Schäden an Kabeln, Schläuchen und Leitungen des Fahrzeugs.

Ein Tierbissschaden entsteht durch die Substanzbeeinträchtigung, die durch die Krafteinwirkung des sich schließenden Gebisses eines Tieres und die schneidenden, reißenden und mahlenden Kaubewegungen hervorgerufen wird (OLG Frankfurt, Urt. v. 05.09.2018 - 7 U 25/16, VersR 2019, 25). Voraussetzung ist aber das Eintreten eines unmittelbar auf den Tierbiss zurückzuführenden Schadens oder eines Folgeschadens dieses Tierbisses (verneint von AG Lemgo, Urt. v. 29.12.2010 - 19 C 293/10, SP 2011, 193 bei überhitztem Motor und daraus folgender Beschädigung der Zylinderkopfdichtung).

Auch Folgeschäden müssen unmittelbar durch den Marderbiss eingetreten sein (verneint für die Beschädigung eines Motorsteuergeräts infolge eines Kurzschlusses nach einem Kabelschaden von AG Berlin-Mitte, Urt. v. 08.01.2009 - 10 C 271/08, SP 2009, 262).