Autor: Frank Hofmann |
Einige Versicherer bieten in Erweiterung der Aufzählung des Haarwilds im
Ein Tierbissschaden entsteht durch die Substanzbeeinträchtigung, die durch die Krafteinwirkung des sich schließenden Gebisses eines Tieres und die schneidenden, reißenden und mahlenden Kaubewegungen hervorgerufen wird (OLG Frankfurt, Urt. v. 05.09.2018 - 7 U 25/16, VersR 2019, 25). Voraussetzung ist aber das Eintreten eines unmittelbar auf den Tierbiss zurückzuführenden Schadens oder eines Folgeschadens dieses Tierbisses (verneint von AG Lemgo, Urt. v. 29.12.2010 -
Auch Folgeschäden müssen unmittelbar durch den Marderbiss eingetreten sein (verneint für die Beschädigung eines Motorsteuergeräts infolge eines Kurzschlusses nach einem Kabelschaden von AG Berlin-Mitte, Urt. v. 08.01.2009 -
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