OLG Hamm - Beschluss vom 24.08.2006
3 Ss OWi 308/06
Normen:
StVG § 24 a ;
Vorinstanzen:
AG Lübbecke, vom 24.02.2006

Trunkenheitsfahrt; Atemalkoholmessung; Verwertbarkeit; Messung; Einhaltung der Wartezeit

OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 308/06

DRsp Nr. 2007/5285

Trunkenheitsfahrt; Atemalkoholmessung; Verwertbarkeit; Messung; Einhaltung der Wartezeit

»Es ist rechtsfehlerhaft, von der Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist. Auf die Einhaltung der 20minütigen Wartezeit kann ebenso wenig verzichtet werden wie auf die Einhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten, wobei die Kontrollzeit durchaus in die Wartezeit mit eingerechnet werden kann.«

Normenkette:

StVG § 24 a ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Lübbecke hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil vom 24. Februar 2006 wegen fahrlässigen Fahrens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss über 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 250,00 EUR verurteilt und gegen den Betroffenen - unter Gewährung der Frist gem. § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG - ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

In den Feststellungen zur Sache hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt:

"Der Betroffene befuhr am 18.07.2005 um 23.05 Uhr mit dem PKW VW mit dem amtlichen Kennzeichen den Vierlindenweg in 32312 Lübbecke mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/l.