Autor: Jansen |
Wie bereits ausgeführt, trifft den Unternehmer nach § 631 BGB die Verpflichtung zur mangelfreien Herstellung des versprochenen Werkes. Ist die Reparatur bzw. Serviceleistung entgegen dieser Verpflichtung nicht fachmännisch und einwandfrei ausgeführt oder wurden mangelhafte Ersatzteile verwendet, so stehen dem Kunden gem. § 634 BGB folgende Rechte zu:
Selbstvornahme und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen, § 637 BGB |
Aufwendungsersatz, 284 BGB. |
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