Der Kläger wendet sich anlässlich einer gebührenpflichtigen Mitteilung der Beklagten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - über seinen Punktestand im Verkehrszentralregister gegen die Berücksichtigung aller in die Berechnung eingeflossenen Punkte. Seine Klage mit den Anträgen,
die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung seiner Punkteanzahl im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes die Punkte, die für seine Verurteilung zu Betrug und falscher uneidlicher Aussage im Verkehrszentralregister ausgewiesen sind, nicht zu berücksichtigen,
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, im Rahmen der Feststellung der Punkteanzahl nach dem Straßenverkehrsgesetz die Punkte, die im Verkehrszentralregister für Betrug und falsche uneidliche Aussage ausgewiesen sind, zu berücksichtigen,
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