OLG Oldenburg, vom 22.08.1962 - Vorinstanzaktenzeichen Ss 226/62
Verfassungsmäßigkeit des § 6 StVO - Vorladung zum Verkehrsunterricht
BVerfG, Beschluß vom 23.05.1967 - Aktenzeichen 2 BvR 534/62
DRsp Nr. 1995/8937
Verfassungsmäßigkeit des § 6StVO - Vorladung zum Verkehrsunterricht
1. Eine Strafe darf nach Art. 103 Abs. 2GG nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes oder einer Rechtsverordnung verhängt werden, die im Rahmen einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß derart bestimmten gesetzlichen Ermächtigung ergangen ist, daß die Voraussetzungen der Strafbarkeit für den Bürger schon aus der Ermächtigung und nicht erst aus der auf sie gestützten Verordnung voraussehbar sind (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG).2. Dem Verordnungsgeber kann jedoch die Spezifizierung des Straftatbestandes überlassen werden. § 21StVG entspricht diesen Anforderungen, soweit er Zuwiderhandlungen gegen auf Grund von § 6 Abs. 1 Nr. 3StVG erlassene Rechtsverordnungen, die über den Straßenverkehr zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit erlassen worden sind, mit Übertretungsstrafe bedroht. § 6StVO enthält eine zulässige Spezifizierung des Tatbestandes.