Verhältnis zu eigenen Ansprüchen des Kindes beim Anspruch auf entgangene Dienste

Autor: Stephan Schröder

Bei Verletzung des Kindes hat dieses eigene Ansprüche nach § 842 BGB auf Ersatz seines Erwerbs- und Fortkommensschadens. Mit diesen Ansprüchen kann der Schadensersatzanspruch der Eltern nach § 845 BGB konkurrieren. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 25.10.1977 - VI ZR 220/75, BGHZ 69, 380 = NJW 1978, 159 = VersR 1978, 90) darf wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit der Anspruch auf Ersatz des Drittschadens nach § 845 BGB nicht dazu führen, dass der Schädiger doppelt belastet wird. Der Dienstanspruch der Eltern und damit der Anspruch nach § 845 BGB endet daher jedenfalls dann, wenn sich das Kind - wenn auch nur verletzungsbedingt - einer Erwerbstätigkeit zuwendet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es ohne die Verletzung weiterhin im Haushalt der Eltern verblieben wäre und dort Dienste geleistet hätte. Somit geht ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer eigenen, vollen Erwerbstätigkeit der Anspruch des Kindes dem der Eltern vor.