OLG Bamberg - Beschluss vom 21.11.2006
3 Ss OWi 1516/06
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 94
NStZ-RR 2007, 123
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, vom 27.07.2006

Verhängung des Regelfahrverbots bei Überschreitung einer aus Gründen des Lärmschutzes angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung

OLG Bamberg, Beschluss vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1516/06

DRsp Nr. 2007/11301

Verhängung des Regelfahrverbots bei Überschreitung einer aus Gründen des Lärmschutzes angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung

»1. Als grobe Pflichtverletzung i.S. der §§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG, 4 Abs. 1 S. 1 BKatV indiziert eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann die Verhängung eines Fahrverbots, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung gem. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO aus Gründen des Lärmschutzes und nicht der Verkehrssicherheit angeordnet ist (Anschluss an KG VRS 109, 132/133). 2. Ein auf Grund der Umgebung oder Dunkelheit optisch für den Betroffenen nicht ohne weiteres erkennbarer Grund für die Lärmschutzmaßnahme rechtfertigt ebenso wenig die Annahme eines privilegierenden Augenblicksversagens, wie die Feststellung, dass eine Vielzahl ortsunkundiger Autofahrer die konkrete Geschwindigkeitsbegrenzung missachtet.«

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt; von der Verhängung des im Bußgeldbescheid neben einer Geldbuße von 100 Euro vorgesehenen Fahrverbots von einem Monat hat es demgegenüber abgesehen.